Über Uns
Die Ödön-von-Horváth-Gesellschaft
Gründung
Die Hauptverantwortlichen der Murnauer Horváth-Tage 1998 und des Murnauer Horváth-Jahres 2001 gründeten am 31. Januar 2003 die Ödön-von-Horváth-Gesellschaft in Murnau am Staffelsee unter dem roten Horváth-Hut – einer Installation aus dem Horváth-Jahr.
Aktivitäten
Wir initiieren, fördern und organisieren kulturelle Veranstaltungen, wie z.B. Theateraufführungen, Vorträge, Ausstellungen, Lesungen, sowie alle drei Jahre die Murnauer Horváth-Tage. Wir haben bedeutende Horváth-Dokumente angekauft und dem Schlossmuseum Murnau als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt. Wir halten engen Kontakt zur Horváth-Forschung. Wir beraten und vernetzen bei Anfragen.
Ziel
Ziel ist vor allem die Förderung von Horváths Werk, aber auch der deutschsprachigen Literatur des 20. Jahrhunderts und der Gegenwart, die in zeitlichem oder inhaltlichem Zusammenhang zum Werk Horváths steht. Ferner ist es uns wichtig, die enge Verbindung von Horváths Leben und Werk zu Murnau weiter ins Bewusstsein zu bringen.
Mitglieder
Aus 11 Gründungsmitgliedern sind über 60 internationale Mitglieder geworden. Die drei Hauptherausgeber der Wiener Ausgabe gehören zu unseren Ehrenmitgliedern. Regelmäßig erhalten die Mitglieder Informationen rund um Ödön von Horváth und die Tätigkeiten der Ödön-von-Horváth-Gesellschaft.
Vorstand
Die Mitgliederversammlung bestätigte 2023 die Vorsitzenden Gabi Rudnicki (1. Vorsitzende, 2.v.l.) und Georg Büttel (2. Vorsitzender,li.) ebenso deutlich im Amt wie Schriftführer Dominik Meyer (2.v.re) und die Beisitzenden Harald Kühn (re.), und Matthias Kratz (3.v.li). Neue Schatzmeisterin ist Martina Strauß (3.v.re.). Ebenso einstimmig bestimmt wurden Petra Hebeisen-Unruh und Jonas Meyer-Wegener als Beisitzer sowie die beiden Rechnungsprüferinnen Irmtraud Karlitschek und Heike Zimmermann. Zuversichtlich geht die Vorstandschaft an die Planungen für die kommenden vier Jahre. Im November 2025 stehen die nächsten Murnauer Horváth-Tage an.
Impressionen der Ödön-von-Horváth-Gesellschaft
Ödön-von-Horváth-Gesellschaft e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die zu Ehren des Schriftstellers Ödön von Horváth
am 31. Januar 2003 in Murnau gegründete Gesellschaft trägt den Namen
„Ödön-von-Horváth
(2) Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt sie den Zusatz e. V.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Murnau.
(3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck der Gesellschaft
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Werkes des Schriftstellers Ödön von Horváth. Die Gesellschaft fühlt sich zudem der deutschsprachigen Literatur des 20. Jahrhunderts und der Gegenwart, sofern sie direkt oder indirekt mit dem Werk Horváths in einem zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang steht, verbunden. Von besonderem Interesse ist für die Gesellschaft die enge Beziehung Horváths zu Murnau.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
1. Anregung, Förderung und Organisation von Veranstaltungen (Theateraufführungen, Vorträge, Ausstellungen, Öffentlichkeitsarbeit, Lesungen) zu Werk und Person Horváths, besonders in Murnau
2. Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Nationalarchiv der Österreichischen Nationalbibliothek, Wien unter o.g. Zielsetzung
3. Aufbau und Pflege nationaler und internationaler Kontakte zur Förderung des Werkes Ödön von Horváths
4. Anregung und Förderung wissenschaftlicher Forschung zum Thema Ödön von Horváth und Murnau bzw. übergreifender Themen
5. Ideelle bzw. finanzielle Förderung junger AutorInnen, die im Sinne Ödön von Horváths schriftstellerisch tätig sind
6. Verbreitung der Beziehung Horváth und Murnau durch Veranstaltungen und Publikationen.
(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Gesellschaftsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand.
(2) Zum Ehrenmitglied kann jede natürliche Person ernannt werden, die sich um das Werk Ödön von Horváths oder um die Gesellschaft in besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss durch den Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden der Gesellschaft. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
(5) Ein Mitglied wird durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz zweimaliger Zahlungserinnerung mit der Zahlung von mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Auf die drohende Streichung von der Mitgliedsliste ist in den Mahnschreiben hinzuweisen. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der Gesellschaft gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Im Fall des Ausschlusses kann das Mitglied nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind
a) der Vorstand (§§ 6
b) die Mitgliederversammlung (§§ 10
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem/ der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu vier weiteren Mitgliedern (Beisitzer).
Der Vorstand hat die Möglichkeit, den jeweiligen 1. Bürgermeister des Marktes Murnau als stimmberechtigtes Mitglied zu kooptieren.
(2) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln durch den/die Vorsitzende(n) oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) vertreten.
(3) Im übrigen wird die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. Buchführung, Erstellen eines Jahresberichts
4. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
5. Führung und Organisation der Gesellschaft.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung einberufen werden. Für die Einberufung des Vorstands ist eine Frist von in der Regel drei Tagen einzuhalten. In dringenden Fällen kann davon abgewichen werden.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Über Ort, Zeit, Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungs-ergebnisse der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Sitzungsleiter/in und vom/von der Ersteller/in der Niederschrift zu unterschreiben ist.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
2. Wahl der Mitglieder des Vorstands
3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft
5. Beschlussfassung über den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Beratung von Anträgen des Vorstands oder der Gesellschaftsmitglieder.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr wird vom/von der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet, welches durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in aus ihrer Mitte. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahlhandlung mit Beginn des Rechenschaftsberichts einem Wahlausschuss übertragen. Der/Die Protokollführer/in wird vom/von der Versammlungsleiter/in bestimmt.
(2) Wahlen und andere Abstimmungen können per Handaufhebung durchgeführt werden, sie sind schriftlich durchzuführen, wenn nur ein Mitglied dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern beschließt der Vorstand.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit Gesetz oder Satzung keine andere Mehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten.
(4) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Zur Auflösung oder zur Änderung der Zweckbestimmung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder notwendig. Ist eine erste Versammlung zu diesen Zwecken nicht beschlussfähig, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder ist notwendig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Bei Wahlen ist zu beachten: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 11
§ 14 Auflösung der Gesellschaft und Anfallberechtigung
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung wählt den/ die Liquidatoren. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Ödön-von-Horváth-Stiftung, Murnau ersatzweise den Markt Murnau am Staffelsee, die es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden dürfen.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 31.1.2003 errichtet.
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Unter Horváths schöpferischem Hut ist viel Platz!
Bitte senden Sie uns den Aufnahmeantrag ausgefüllt und unterschrieben an:
Ödön-von-Horváth-Gesellschaft
Postfach 1144
82418 Murnau
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IBAN DE82 7035 1030 0009 0392 64
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